Impressum
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Finanzamt: Offenbach Land Steuernummer: 035 834 32606 Aufsichtsbehörde: Regierungspräsidium Darmstadt Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Führerscheinbewerber Fahrschule Mark Keck
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Sie erfolgt auf Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages. Der Unterricht wird auf Grund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind. Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Die in dem Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen Entgelten zu entsprechen.
3.1 Mit dem Grundbetrag des Entgelts werden abgegolten: 3.2 Entgelt für Fahrstunden und Leistungen: 3.3 Absage von Fahrstunden; Benachrichtigungsfrist: 3.4 Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen:
Soweit nichts anderes vereinbart ist werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuellen verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern. Das Entgelt für einen eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (siehe Ziffer 3.1 Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
5.1 Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler: 5.1.1 trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung nicht beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht; 5.1.2 den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnis Prüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat; 5.1.3 wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. 5.2 Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu: 6.1 1/5 eines Grundentgeltes, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss, aber vor Beginn der Maßnahme/Leistung erfolgt; 6.2 2/5 eines Grundentgeltes, wenn die Kündigung nach Beginn einer theoretischen Ausbildung/Leistung/Maßnahme, aber vor der Absolvierung 1/3 der vorgesehenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten/Maßnahmen/Leistungen erfolgt; 6.3 3/5 eines Grundentgeltes, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von 1/3, aber vor dem Abschluss von 2/3 der vorgesehenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten/Leistungen/Maß-nahmen erfolgt; 6.4 4/5 eines Grundentgeltes, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von 2/3 der vorgesehenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten/Leistungen/Maßnahmen erfolgt, aber vor deren Abschluss; 6.5 das volle Grundentgelt, wenn die Kündigung nach dem Abschluss einer theoretischen Ausbildung/Leistung/Maßnahme erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist dann zurückzuerstatten.
7.1 Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. 7.2 Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen. Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt in diesem Fall drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Fahrschule ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden sei.
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen oder anderen berauschenden Mitteln steht oder wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestehen. Der Fahrschüler hat in diesem Fall drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Fahrschule ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden sei.
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an geeigneter Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines KFZ besitzt (§16 FahrlG.). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßen Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
14.1 Die Fa. Keck ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Teilnehmer- und Kundendaten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, auch durch Dritte im Wege der Auftragsdatenverarbeitung. 14.2 Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Regelungen verbindlich. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der mit der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt. |